Acht von zehn Menschen ab 14 Jahren in Deutschland nutzen ein Smartphone, für viele ist es inzwischen zu einem ständigen Begleiter im Alltag geworden. Aber was mit dem Berufsalltag? Dürfen Arbeitnehmer das Smartphone am Arbeitsplatz nach Lust und Laune nutzen? Oder umgekehrt gefragt: Dürfen Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit komplett verbieten?
Eigentlich verboten, wird aber häufig toleriert
Grundsätzlich gilt: Wer arbeitet, wird dafür bezahlt und hat seine gesamte Aufmerksamkeit auch dem Job zu widmen. Deswegen ist die private Nutzung eines Smartphones während der Arbeit generell nicht erlaubt.
Trotzdem dulden es viele Arbeitgeber, dass ihre Mitarbeiter hin und wieder das Smartphone für kurze private Gespräche oder Mitteilungen nutzen. Gerade in Notfällen sollte das möglich bzw. der Mitarbeiter zum Beispiel bei familiären Angelegenheiten erreichbar sein. Allerdings sollten Arbeitnehmer dabei auf eine angemessene und sozialadäquate Nutzung achten. Ungefähr zehn Minuten pro Arbeitstag sind nach Angaben einiger Arbeitsrechtler vertretbar – denn das entspricht ja ungefähr einer Zigarettenpause oder einem Plausch mit dem Kollegen.
In den Pausenzeiten darf das private Smartphone genutzt werden, denn diese Zeiten gehören dem Arbeitnehmer und er darf entscheiden, was er in dieser Zeit macht. Dabei sind Betriebsgeheimnisse und Persönlichkeitsrechte stets zu wahren. Wenn aber ein Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeitet, in dem die Abläufe durch Handystrahlung gestört werden könnten, und dort auch seine Pausen verbringt, kann die Nutzung des Smartphones in den Pausen untersagt werden. Das gilt zum Beispiel für Krankenhäuser oder radiologische Arztpraxen.
Akkus aufladen ist Stromdiebstahl
Ist das Smartphone während der Arbeitszeit geduldet, sollte man die Nutzung nicht übertreiben: Wenn der Chef seinen Unmut darüber bemerkbar macht, sollte man vorsichtig sein. Der Arbeitgeber kann im Ernstfall eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen. Einen Unterschied zwischen Telefonieren und Surfen gibt es dabei übrigens nicht.
Aufgepasst beim Aufladen des Smartphones: Viele Arbeitnehmer laden die Akkus einfach im Büro auf. Bei dem Strom handelt es sich jedoch um „Eigentum“ des Arbeitgebers, darum darf der Arbeitnehmer sein Handy nicht ohne Erlaubnis des Arbeitgebers im Büro aufladen. Das wäre rechtlich gesehen Stromdiebstahl. Auch dürfen Smartphones nicht einfach an den Firmen-PC angeschlossen werden, um Fotos, Text- oder Musikdateien zu übertragen. Der Firmen-Computer darf nicht ohne Erlaubnis des Chefs für private Dinge genutzt werden – zumal die Übertragung von Viren in dem Zusammenhang noch ein weiteres Risiko birgt.
Arbeitgeber darf Handy am Arbeitsplatz verbieten
Auch wenn das Verbot nicht explizit im Arbeitsvertrag vermerkt ist, kann der Arbeitgeber nach § 106 der Gewerbeordnung das Verhalten der Mitarbeiter festlegen. Entsprechend darf er auch die Handynutzung verbieten.
Der Arbeitgeber muss schließlich auch für die Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz sorgen – die private Nutzung eines Smartphones könnte diese gefährden. Zum Beispiel dann, wenn Arbeitnehmer, die Maschinen bedienen, durch ihr Smartphone abgelenkt werden. Dann stellen sie nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere Mitarbeiter im Unternehmen eine potenzielle Gefahr dar.
Allerdings muss ein generelles Handyverbot nach „billigem Ermessen“ geschehen. Das heißt, dass berechtigte Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen wie zum Beispiel die Erreichbarkeit, falls ein krankes Kind aus der Schule abgeholt werden muss.
Für ein Handyverbot am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber übrigens nicht den Betriebsrat fragen, denn Anweisungen in Bezug auf die Ausübung und Nutzung der Arbeitszeit unterliegen dem Direktionsrecht. Will der Arbeitgeber dagegen allgemeine Regeln aufstellen, wann ein Handy am Arbeitsplatz genutzt werden darf und wann nicht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Private Nutzung des Diensthandys
Und umgekehrt? Wie sieht es mit der privaten Nutzung eines Diensthandys aus? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese grundsätzlich nicht gestattet ist. Erlaubt der Arbeitgeber jedoch die private Nutzung, darf der Arbeitnehmer das auch tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen – allerdings nur, solange er sich angemessen verhält. Kostspielige Sondernummern oder längere Gespräche ins Ausland gehören nicht dazu. Anders als ein Firmenwagen muss ein dienstliches Telefon übrigens nicht als geldwerter Vorteil bei der Steuererklärung angegeben werden.