Im Urlaub entspannen, die Alltagssorgen hinter sich lassen und sich auch mal etwas gönnen: Das klappt viel besser mit einer prallen Reisekasse. Dafür sorgt das Urlaubsgeld – ein Zuschuss des Arbeitgebers zusätzlich zum normalen Verdienst. Diese Zuzahlung ist eine freiwillige Leistung. Arbeitgeber schaffen damit attraktive Anreize oder zeigen ihre Wertschätzung. Ausgezahlt wird der Zuschuss üblicherweise im Mai oder Juni zu Beginn der Urlaubssaison.
Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, also der Fortzahlung des Gehalts während des Urlaubs, haben Arbeitnehmer somit keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Trotzdem können sich durch andere vertragliche Regelungen Ansprüche ergeben.
Anspruch auf Urlaubsgeld: Hier kann er geregelt sein
Viele Tarifverträge beinhalten eine Regelung zum Anspruch auf Urlaubsgeld. Ist ein Unternehmen an einen solchen gültigen Tarifvertrag gebunden, haben alle Mitarbeiter dieses Betriebs ein Anrecht auf die Zusatzleistung.
Neben einer tariflichen Vereinbarung kann der Anspruch auf Urlaubsgeld auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sein. In diesem Fall hat sich das Unternehmen freiwillig zu einer Auszahlung des Urlaubsgeldes verpflichtet. Eine Betriebsvereinbarung ist ebenfalls für sämtliche Angestellten des Betriebs gültig.
Darüber hinaus kann der Anspruch auf den Urlaubszuschuss auch individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier kommt es neben der Bereitschaft des Unternehmens auch auf das Verhandlungsgeschick des einzelnen Arbeitnehmers an.
Urlaubsgeld als individuelle Belohnung? Besonderheiten des Deutschen Arbeitsrechts
Dazu kommen noch zwei weitere Möglichkeiten, durch die sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben kann: Hat der Arbeitgeber regelmäßig ein gleichbleibendes Urlaubsgeld ausgezahlt, können Mitarbeiter daraus einen zukünftigen Anspruch ableiten. Wenn Beschäftigte also in den letzten vier Jahren stets einen Zuschuss erhielten, haben sie auch weiterhin ein Anrecht darauf. Diese Regelung wird als betriebliche Übung oder Gewohnheitsrecht bezeichnet. Der Arbeitgeber kann einen solchen Anspruch jedoch vermeiden, indem er die Zahlung bereits im Vorfeld als außergewöhnlich erklärt.
Zuletzt kann sich auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben. Nach diesem Grundsatz muss ein Chef alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Das bedeutet: Wird einem Kollegen Urlaubsgeld als freiwilligen Zuschuss ausgezahlt, haben auch alle anderen Mitarbeiter des Unternehmens einen Anspruch darauf. Möglich ist jedoch die Auszahlung von Urlaubsgeld allein an eine Abteilung. Das ist allerdings nur erlaubt, sofern diese Sonderbehandlung auch zu rechtfertigen ist, beispielsweise durch erbrachte Leistungen.
Vollzeitkräfte und Minijobber: Diese Beschäftigten profitieren vom Zuschuss
Ergibt sich über die oben genannten Regelungen ein Anspruch auf Urlaubsgeld, gilt dies (außer in Ausnahmefällen) für alle Arbeitgeber des Unternehmens, unabhängig der Art oder des Grades der Beschäftigung. So können zum Beispiel Auszubildende ebenfalls Urlaubsgeld erhalten.
Auch geringfügige Beschäftigte können von Urlaubsgeld profitieren. Die Höhe des Zuschusses leitet sich dabei von der Arbeitszeit ab. Ist ein Minijobber zum Beispiel 20 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Betrieb, hat er auch einen Anspruch auf 20 Prozent des Urlaubsgeldes. Aufpassen müssen geringfügig Beschäftigte bei der Einhaltung der 450-Euro-Grenze: Wird diese durch den Urlaubszuschuss überschritten, ist der Verdienst sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.
Höhe und Berechnung des Zuschusses
Die Höhe des Urlaubsgeldes unterscheidet sich je nach Unternehmen beziehungsweise tariflicher Regelung sowie nach der Region. Für die Berechnung des Urlaubsgeldes müssen daher die individuellen Regelungen beachtet werden. Am häufigsten wird Urlaubsgeld ausgezahlt als
- festen Betrag, der jedes Jahr derselbe ist,
- festgelegter Betrag pro Urlaubstag oder
- Prozentsatz des monatlichen Gehalts (z.B. 50 Prozent).
Wichtig ist: Das Urlaubsgeld gilt als zusätzliches Einkommen. Das bedeutet, es muss wie das übliche Arbeitsentgelt versteuert werden. Auch die Sozialabgaben, wie zum Beispiel die Renten- und Arbeitslosenversicherung, müssen gezahlt werden.
Bewerber aufgepasst: Urlaubsgeld als Faktor bei der Jobsuche
Das Urlaubsgeld ist für viele Arbeitnehmer ein willkommener finanzieller Zuschuss. Betriebe, die ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld auszahlen, sind darum für Jobsuchende besonders interessant als zukünftige Arbeitgeber. Viele Unternehmen werben darum schon in der Stellenausschreibung mit der attraktiven Zuzahlung. Es lohnt sich also, bei der Jobsuche die Unternehmensbenefits auf Regelungen zum Urlaubsgeld zu prüfen.